
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fahrschule
Empfohlen von der Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e.V.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Fahrschulen Stand 15.01.2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Fahrschulen
.1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst
theoreti-schen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines
schriftli-chen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der
Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der
hierfür geltenden gesetzlichen Best-immungen und der auf ihnen beru-henden
Rechtsverordnungen, na-mentlich der Fahrschülerausbildungs-ordnung, erteilt. Im
Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertra-ges sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der
bestan-denen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit
Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis
nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der
Fahr-schule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32
FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des
Ausbil-dungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei
Fort-setzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des
Ausbil-dungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen
körperli-chen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis
nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
.2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu
verein-barenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt
gegebenen zu entsprechen.
.3. Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag wer-den
abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der
Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erfor-derliche
Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im
Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule
berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu
be-rechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse;
die Erhebung eines Teilgrund-betrages nach nicht bestandener praktischer
Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und
Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die
Fahr-stunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das
Ausbildungsfahr-zeug, einschließlich der Fahrzeugver-sicherungen sowie die
Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden /
Be-nachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine
vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu
verständi-gen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor
dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine
Ausfall-entschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in
Höhe von drei Vierteln des Fahr-stundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler
bleibt der Nachweis vor-behalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe ent-standen.
Entgelt für die Vorstellung zur
Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die
Vor-stellung zur Prüfung werden abgegol-ten:
Die theoretische und die
praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei
Wiederholungsprü-fungen wird das Entgelt, wie im Aus-bildungsvertrag
vereinbart, erhoben.
.4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart
ist, werden der Grundbetrag bei Ab-schluss des Ausbildungsvertrages, das
Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung
zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwal-tungs- und
Prüfungsgebühren spätes-tens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei
Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur
Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie
die Anmeldung und Vorstellung zur Prü-fung bis zum Ausgleich der Forderun-gen
verweigern.
Entgeltentrichtung bei
Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle
erfor-derliche weitere theoretische Ausbil-dung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor
Beginn derselben zu entrichten.
.5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom
Fahrschüler jederzeit, von der Fahr-schule nur aus wichtigem Grund ge-kündigt
werden:
Ein wichtiger Grund liegt
insbesonde-re vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne
triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der
Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund
unterbricht,
b) den theoretischen oder den
praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü-fung nach jeweils zweimaliger
Wie-derholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich
gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsver-trages ist nur wirksam, wenn sie in
Textform erfolgt.
.6. Entgelte
bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag
gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten
Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus
wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten
der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule
folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach
Vertrags-schluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn
der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der
Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der
Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichts-einheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem
Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe
nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne
wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein
vertrags-widriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule
der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
.7. Einhaltung
vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und
Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch
des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum
Fahrstunden-satz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer
Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist
die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten
bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um
mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der
Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu
vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet
er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten.
Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die
vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle
drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
.8. Ausschluss
vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom
Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit
begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem
Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu
entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
.9. Behandlung
von Ausbildungs-gerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur
pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen
Anschauungsmaterials verpflichtet.
.10. Bedienung
und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter
Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen
können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere
Pflichten des Fahr-schülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung
oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so
muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor
abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die
Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses
ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu si-chern.
.11. Abschluss
der Ausbildung
Die Fahrschule darf die
Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die
nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§
29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen
über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung
zur Prüfung
Die Anmeldung zur
Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide
Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er
zur Bezahlung des Entgelts für die Vor-stellung zur Prüfung und verauslagter
oder anfallender Gebühren verpflichtet.
.12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz
der Fahrschule der Gerichtsstand.
.13. Hinweis
Aus Gründen der besseren
Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleich-zeitige Verwendung männlicher
und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten
gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

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